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Gesetzliche Grundlagen (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet die rechtliche Grundlage für energieeffizientes Bauen und Sanieren in Deutschland. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den gesetzlichen Anforderungen.

Gesetzliche Anforderungen
Gültig seit 1. November 2020
Energieeffizienz im Fokus

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und vereint die bisherigen Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz.

Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Es ist ein wichtiger Baustein der deutschen Energiewende und Klimaschutzpolitik.

Ziel des GEG ist es, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erreichen.

Auszüge aus dem Gesetzestext

§ 1 Zweck und Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.

§ 11 Mindestwärmeschutz

(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.

§ 12 Wärmebrücken

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

§ 13 Dichtheit

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, 2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt sowie 3. heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

(4) Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

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Als zertifizierte Energieeffizienz-Expertin berate ich Sie gerne zu allen Fragen rund um das Gebäudeenergiegesetz und unterstütze Sie bei der Umsetzung der Anforderungen.