Gesetzliche Grundlagen (GModG)
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – bildet die rechtliche Grundlage für energieeffizientes Bauen und Sanieren in Deutschland. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum aktuellen Stand.
- Gesetzliche Anforderungen
- Aktuelle Fassung seit 29. Juli 2026
- Energieeffizienz im Fokus
Alle Leistungen erfolgen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG) und den dort festgelegten Normen – insbesondere DIN V 18599 bzw. DIN/TS 18599, DIN 4108 sowie DIN EN 12831-1 mit DIN/TS 12831-1.
Was regelt das GModG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und hat die bisherigen Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Mit der Reform vom 23. Juli 2026 heißt es seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Das GModG regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, den Einbau von Heizungsanlagen und den Energieausweis. Die sogenannte 65-Prozent-Regel ist entfallen, ebenso die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung und das Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren. Eigentümer haben bei der Wahl ihrer Heizung damit wieder mehr Freiheit – neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen jedoch ab 2029 schrittweise steigende Anteile von Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen.
Ziel des Gesetzes ist es weiterhin, einen wesentlichen Beitrag zu den nationalen Klimaschutzzielen zu leisten: Der Energiebedarf von Gebäuden soll sinken und der Anteil erneuerbarer Energien steigen. Weitere Teile der Reform – unter anderem zum Energieausweis und zu Neubauten – treten ab dem 1. Januar 2027 schrittweise in Kraft.
Was gilt ab wann?
- 29. Juli 2026
Neues Heizungsrecht
Die 65-Prozent-Regel, die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung und die Austauschpflicht für Heizkessel nach 30 Jahren entfallen. Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gilt die sogenannte Bio-Treppe.
- 1. Januar 2027
Energieausweis & Neubau
Energieausweise werden digital und enthalten neue Angaben, etwa zu den Treibhausgasemissionen. Für Wohngebäude besteht die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Gerechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10.
- 1. Januar 2029
Erste Stufe der Bio-Treppe
Neue Gas- und Ölheizungen müssen mindestens 10 % ihrer Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff erzeugen – ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %.
- 1. Januar 2030
Nullemissionsgebäude
Alle Neubauten müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ihre Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus weisen sie im Energieausweis aus – große Neubauten über 1.000 m² bereits ab 2028.
Auszüge aus dem Gesetzestext
Fassung seit 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Ab 1. Januar 2027 verweist § 11 auf DIN 4108-2: 2026-05 und DIN 4108-3: 2024-03.
§ 1 Zweck und Ziel
(1)Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.
§ 11 Mindestwärmeschutz
(1)Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
§ 12 Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
§ 13 Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.
§ 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
(1)Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
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